Arbeitsmedizinische Vorsorgen

 

Was ist das?

Pflichtvorsorgen

In der ArbmedVV sind alle Tätigkeiten und Substanzen aufgelistet, die eine Pflichtvorsorge nach sich ziehen.


 Der Arbeitgeber muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen die Pflichtvorsorge veranlassen. Auch darf der Arbeitgeber eine Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn der oder die Beschäftigte an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat.

Die genauen Vorgaben lesen Sie in der ArbmedVV § 4

 

 

Angebotsvorsorgen

In der ArbmedVV  sind alle Tätigkeiten und Substanzen aufgelistet, die eine Angebotsvorsorge nach sich ziehen.

 

Der Arbeitgeber muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen die Angebotsvorsorge anbieten.

 

Auch wenn ein Zusammenhang mit einer durch die berufliche Tätigkeit hervorgerufene Erkrankung vermutet wird, muss eine Angebotsvorsorge diesem und weiteren Mitarbeitern in diesem Arbeitsbereich angeboten werden.

Handelt es sich um Erkrankungen, die erst viele Jahre später auftreten werden, muss auch eine Angebotsvorsorge angeboten werden.

Die genauen Vorgaben lesen Sie in der ArbmedVV § 5

Wunschvorsorgen

Der Arbeitnehmer selber bittet um eine Wunschvorsorge, wenn er zum Beispiel im Nachtdienst tätig ist.

Der Arbeitgeber muss diese nicht aktiv anbieten.

Die genauen Vorgaben lesen Sie in der ArbmedVV § 6