Häufig gestellte Fragen rund um die arbeitsmedizinische Betreuung:

Welche Aufgaben hat ein Betriebsarzt?

Ein Arbeitsmediziner soll den Arbeitnehmer vor den "Gefahren" seiner Arbeit schützen.

Diese können unterschiedlich aussehen, je nachdem, ob Sie mit chemischen oder radioaktiven Soffen arbeiten, mit Hitze oder Kälte, einen LKW oder Stapler fahren, in der Höhe arbeiten müssen, oder einen Computerarbeitsplatz haben, sieht die potentielle Gefahr anders aus.

 

Hauptaufgabe ist nach § 3 ASiG die Unterstützung des Arbeitgebers im Gesundheitsschutz, bei der Unfallverhütung und bei allen Fragen des Gesundheitsschutzes.

Weitere Aufgaben sind:

  • Begehungen
  • Teilnahme an den Arbeitsschutzausschußsitzungen ( ASA Sitzungen)
  • Beratung bei der Planung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von neuen Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen
  • Beurteilung von gesundheitsschädigenden physikalischen, chemischen und biologischen Einwirkungen
  • Beratung bei der Persönlichen Schutzausrüstung
  • Organisation der Ersten Hilfe
  • Beratung bei Arbeitsplatzwechseln aus gesundheitlichen Gründen
  • Rehabilitation Behinderter
  • Arbeitsplatzbeurteilungen

 

Wer braucht einen Arbeitsmediziner?

Jeder Betrieb mit mindestens einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer ist gesetzlich verpflichtet seinen Betrieb durch einen Arbeitsmediziner/ Betriebsarzt betreuen oder zumindest mitbetreuen zu lassen.

Gesetzliche Grundlage hierfür sind die DGVU 2 der jeweiligen Berufsgenossenschaft und die ArbmedVV.

 

Wie weiß man, wer untersucht werden muss?

In der ArbmedVV sind die Tätigkeiten aufgeführt, die eine Untersuchung entweder als Tätigkeitsvoraussetzung haben oder eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers sind.

 

Gibt es einen Unterschied zwischen der Bezeichnung Betriebsarzt und Arbeitsmediziner?

Ja. Der Arbeitsmediziner hat eine längere Ausbildung und diese mit einer Facharztprüfung abgeschlossen, der Betriebsarzt hat eine kürzere, diese wird Zusatzbezeichnung genannt.

 

Kommt der/ die Arbeitsmediziner/in in den Betrieb?

Zu Begehungen, speziellen Fragestellungen, die vor Ort geklärt werden müssen und regelmäßigen Terminen kommen wir in den Betrieb, genau wie bei Untersuchungen, die vor Ort durchgeführt werden können, wenn es mit dem Betrieb so vereinbart ist.

Manchmal sind weiterführende Untersuchungen notwendig, wie z.B. ein Belastungs-EKG - diese werden dann in der Praxis durchgeführt.

 

Wer bezahlt die Untersuchungen?

Der Arbeitgeber bezahlt die komplette Arbeitsmedizinische Betreuung einschließlich der vorgeschriebenen Vorsorgeuntersuchungen.

 

Werden dem Arbeitgeber die Untersuchungsergebnisse mitgeteilt?

Nein, die Erbgebnisse unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht.

Auf der Beischeinigung wird bei Pflichtuntersuchungen lediglich vermerkt: Geeignet, unter bestimmten Voraussetzungen geeignet oder nicht geeignet, immer im Bezug auf die jeweilige Tätigkeit (Beispiel: Der LKW Fahrer, der auch mit Brille nicht ausreichend sieht, wäre nicht geeignet).

Der untersuchte Patient erhält diese Bescheinigung zur Weiterleitung an den Arbeitgeber.


Woher weiß man, wann man wieder zur Untersuchung gehen muss?

Die ausgestellte Bescheinigung enthält ein neues Datum zur Nachuntersuchung. Außerdem erhalten Sie zeitnah vor der Untersuchung eine Einladung zur Nachuntersuchung.

 

Besteht beim Betriebsarzt auch freie Arztwahl?

Nein, die Kosten für die Untersuchung muss der Arbeitgeber nur bei dem von ihm bestellten Betriebsarzt bezahlen. Sucht sich ein Arbeitnehmer einen anderen Arzt, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Kosten zu übernehmen.